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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2008 vom 9. Mai 2008
Beschluss vom 18. April 2008 – 2 BvR 525/08


Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer

Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld
verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt
hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits
in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das
Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest. Das Oberlandesgericht
verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a
Straßenverkehrsordnung bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit,
mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot
hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch
als schuldangemessen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das
Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur
Entscheidung angenommen.




Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 53/2008 vom 8. Mai 2008
- 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08 -



Mündliche Verhandlung in Sachen „Rauchverbot“


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 11. Juni 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten sowie einer
Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der
Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden.

Zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen,
vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das
Landesnichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg seit dem 1. August
2007 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter
auch in Gaststätten und Diskotheken. Dem Betreiber einer Gaststätte ist
allerdings die Möglichkeit eingeräumt, abgetrennte Nebenräume
einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist. Für Diskotheken gibt es
diese Ausnahmeregelung nicht; insoweit gilt das Rauchverbot ausnahmslos.
Die Betreiber der Gaststätte bzw. der Diskothek sind für die Einhaltung
des Rauchverbots in den von ihnen geführten Einrichtungen
verantwortlich. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Berliner
Nichtraucherschutzgesetz enthält ähnliche Regelungen. Es verbietet das
Tabakrauchen in Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken. Eine
Ausnahmeregelung besteht für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten
sowie für abgetrennte Nebenräume von Diskotheken, zu denen nur
Erwachsene Zutritt haben.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3262/07 betreibt in Tübingen,
die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 402/08 in Berlin eine kleine
Einraumgaststätte. Beide Gaststätten werden überwiegend von Stammgästen
besucht. Der Anteil der Raucher unter den Gästen liegt nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführer etwa bei 70 %. Die Beschwerdeführer
wenden sich dagegen, dass das Nichtraucherschutzgesetz von Baden-
Württemberg bzw. von Berlin für Einraumgaststätten keine
Ausnahmeregelung vom Rauchverbot vorsieht. Sie sehen darin eine
Verletzung insbesondere ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (
Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht). Die
bestehenden Ausnahmeregelungen für Mehrraumgaststätten wirkten
wettbewerbsverzerrend zugunsten der großen Betriebe und gefährdeten die
wirtschaftliche Existenz von Einraumgaststätten. Da bei diesen eine
Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
sei, führe das Rauchverbot im Ergebnis dazu, dass Einraumgaststätten
aufgrund des mit dem Rauchverbot einhergehenden Umsatzrückgangs
unrentabel würden und geschlossen werden müssten. Ein faktisch absolutes
Rauchverbot, das vorhersehbarer Weise dazu führe, dass ein bestimmter
zahlenmäßig häufiger Gaststättentypus nicht mehr existenzfähig sei, sei
nicht mehr verhältnismäßig. Als weniger stark einschränkendes Mittel,
das den widerstreitenden Interessen der Raucher, der Nichtraucher sowie
der Gastronomen gerecht werde, komme anstelle eines Rauchverbots eine
Kennzeichnungspflicht von Gaststätten, in denen geraucht werden dürfe,
in Betracht. Nichtraucher könnten dann vor Betreten der Gaststätte
entscheiden, ob sie sich dem Tabakrauch aussetzen wollten oder nicht.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 906/08 wendet sich gegen das
Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, welches ihr als
Diskothekenbetreiberin untersagt, das Rauchen in ihrem Betrieb zu
gestatten und darüber hinaus – anders als für Gaststätten – die
Einrichtung von Raucherräumen ausschließt. Nach der räumlichen Situation
in der Großraumdiskothek der Beschwerdeführerin können ohne weiteres ein
oder mehrere Räume als Raucherbereich abgetrennt werden. Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in
Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle.
Es lasse sich durch freiwillige Rauchverbote und den Einsatz moderner
Entlüftungssysteme ein ausreichender Gesundheitsschutz in der Diskothek
erzielen. Als weniger einschneidendes Mittel komme auch die Einrichtung
von Raucherräumen in der Diskothek in Betracht. Das absolute Rauchverbot
verletze darüber hinaus den Grundsatz des Übermaßverbots. Jedenfalls in
Diskotheken, die nur Erwachsene einließen, sei die Schaffung separater
Raucherräume vorzuziehen. Die Regelung verletze außerdem den
Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu
Gaststättenbetreibern schlechter behandelt, weil für Gaststätten die
Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten. Betreiber von
Festzelten, in denen häufig Tanzveranstaltungen abgehalten würden,
würden gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen, während für
Diskothekenbetreiber besonders strenge Vorgaben gelten. Sachliche Gründe
für diese Ungleichbehandlungen seien nicht ersichtlich.


Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an Herrn Oberamtsrat Kambeitz Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon: 0721/9101-400 Fax: 0721 9101-461 Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 11. Juni 2008 Akkreditierung Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 6. Juni 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden. Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Allgemeines Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet. Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Foto- und Fernsehaufnahmen 1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen. Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. 2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten. Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne. 3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung. Fahrzeuge der Fernsehteams Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf. Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich. Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Aufbau von Studios Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.




Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008
Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03


Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen über der Türkei
bedurfte der Zustimmung des Bundestags



Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur
Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003
hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags
einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Der
wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen
Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen
Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen
lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-
Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz
beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine
drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 4 vom 21. Januar 2008)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994
aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften
des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen
Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip
entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der
konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen
Bundestags bedarf. Die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung
zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
bildet danach die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung
der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese
im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen. Der
Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der
Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit
zustimmen. Die Konkretisierung des Vertrags, die Ausfüllung des mit
ihm niedergelegten Integrationsprogramms ist dagegen Aufgabe der
Bundesregierung. Die deutsche Mitwirkung an der strategischen
Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze
des Bündnisses liegt damit ganz überwiegend in den Händen der
Bundesregierung.

2. Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung
schließt aber nicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber
zu befinden hat, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten
Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der
politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso bedeutsamer,
dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter
Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt.
Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt insoweit ein
wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen
Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik
dar. Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte
zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt
die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr.
Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen
Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt
werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt im Zweifel
parlamentsfreundlich auszulegen. Wenn und soweit dem Grundgesetz eine
Zuständigkeit des Deutschen Bundestags in Form eines
wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden
kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der
Bundesregierung. Der Parlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der
Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.

3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven
Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter
Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete
Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen
Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete
Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens
verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen
Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen
Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit,
dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt,
reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer
Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur
parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes
deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender
greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem
Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie
den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann.
Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von
Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten
sein. Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher
Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im
Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen
Gebrauch zu machen.

Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom
Bundesverfassungsgericht nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer
Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung hier
nicht eröffnet.

4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der
Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum
17 April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem
wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des
Deutschen Bundestags bedurfte. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei
in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem
Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche
Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete
Auseinandersetzungen bestanden. Die eingesetzten AWACS-
Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer
Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das
Bündnisgebiet der NATO. Die Überwachung des türkischen Luftraums
hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund
konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen
Auseinandersetzung mit dem Irak. Auf eine solche Auseinandersetzung
hatte sich die NATO spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft
eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im Irak allgemein
erwartet wurde. Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich
abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. Es lagen
vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die
Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung zu
erwarten war.

Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Spätestens mit
den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln hing
die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete
Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der Irak einen
Angriff auf die Türkei unternehmen würde.




Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 24/2008 vom 4. März 2008
Beschluss vom 19. Januar 2008 – 1 BvR 1886/06

Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um
zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen
"Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge,
da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte
die Rüge.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit
die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in
einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein
Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen
Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die
Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine
unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem
Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die
Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit
unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen
Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein
Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße
Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen
ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende
Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem
Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird
nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der
Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen
Werbemedien.



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 15. Februar 2008

Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Oktober 2006 wegen des
Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im März 2007 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage. Von Mai bis Ende des Jahres 2007 wurden an
insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht
durchgeführt. Vier weitere Fortsetzungstermine sollen im Januar und
Februar 2008 stattfinden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das
Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte
Haftbeschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht verletzen. Weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht haben nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände für
die weiträumige - einer Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht
mehr entsprechende - Terminierung verantwortlich sind und ob diese die
aufgezeigten Verfahrensverzögerungen rechtfertigen können. Die Sache
wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Landgericht ist auf das Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit
keinem Wort eingegangen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage zwar
aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse der
konkreten Verfahrensabläufe. Es prüft nicht hinreichend, ob angesichts
der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des seit Beginn der
Hauptverhandlung im Mai 2007 bereits verstrichenen Zeitraums die
Terminierungsdichte noch angemessen ist. Der Hinweis auf die bis
Oktober 2007 durchgeführten 20 Hauptverhandlungstermine allein genügt
nicht, zumal dies einer Terminierungsdichte von weniger als einem
Verhandlungstag pro Woche entspricht. Die Terminierungsdichte nimmt
gegen Jahresende sogar noch ab. Es wird nicht dargelegt, weshalb nicht
an mehreren Wochentagen verhandelt wurde, um das Verfahren zeitgerecht
abzuschließen. Bei umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden fordert
das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch
größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als
durchschnittlich nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche. Der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer
Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine
angemesse Zeit zum Zwecke des Urlaubs der Verfahrensbeteiligten oder
auch zum Zweck des Antritts einer Kur nicht grundsätzlich entgegen. Das
Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch
außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden
Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte
nicht annähernd eingehalten wird.

Soweit für die geringe Terminierungsdichte von der Verteidigung geltend
gemachte Terminskollisionen eine Rolle gespielt haben sollten,
entlastet dies die Strafkammer nicht von dem Vorwurf einer der Justiz
anzulastenden Verfahrensverzögerung. Denn zum einen können derartige
Terminskollisionen bei einer vorausschauenden Terminsplanung weitgehend
vermieden werden. Zum anderen darf die Strafkammer nicht ausnahmslos
auf Terminskollisionen der Verteidiger Rücksicht nehmen. Vielmehr
stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen
sein werden oder inwieweit die Verteidiger verpflichtet werden können,
andere Termine zu verschieben.



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 10/2008 vom 7. Februar 2008

Beschluss vom 21. Januar 2008 – 2 BvR 1219/07


Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe
von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht
erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und
die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder
um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen
Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein
Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn-
und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der
Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.

Die Verfassungsbeschwerde der Ärztin war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die
angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ
geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die
Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen
Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern,
auf denen der Name der Patientin und das Datum des Arzttermins aufgedruckt sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür
zukommt, dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu Unrecht als
gänzlich entwertet angesehen. In diese Wertung hat es die nahe liegende Überlegung, die Uhrzeit könne aufgrund eines technischen Fehlers falsch
wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es auch nicht bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung
regelmäßig keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der schriftlichen Strafanzeige
des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte
auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet
waren.

Im Ergebnis kann damit die Frage offen bleiben, ob der Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen
war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der
Beschwerdeführerin angeordnet war.


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 11/2008 vom 30. Januar 2008



Zuständigkeit in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" geklärt


Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss ("6er-Ausschuss") hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur
Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat
zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die
Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer ("Massenverfassungsbeschwerde"). Dem
Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.




Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 9/2008 vom 29. Januar 2008


Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07


Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig


Am 19. März 2007 begann vor dem Landgericht Münster die Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die Rekruten in einer Kaserne im
westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete der Vorsitzende der Strafkammer den Ausschluss von
Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an. Auf
Antrag des ZDF gab die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2007 dem Vorsitzenden im Wege der Eilanordnung auf, dem Fernsehteam des ZDF die Anfertigung von Aufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden
Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen im Sitzungssaal zu gewährleisten. Soweit es an
einem Einverständnis der Angeklagten mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses fehle, sei eine Anonymisierung ihrer Gesichter sicherzustellen (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2007 vom 16. März 2007).

Auch die Verfassungsbeschwerde des ZDF hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Anordnung des
Strafkammervorsitzenden die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der undfunkfreiheit verletzt. Die Entscheidung ist mit 6 : 1 Stimmen
ergangen.

Hinweis & weitere Erläuterungen



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -


Pressemitteilung Nr. 106/2007 vom 2. November 200

Besuch der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht

Auf Einladung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier, besucht die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gemeinsam mit dem Bundeskabinett am 7. November 2007 das Bundesverfassungsgericht.
Der Besuch setzt die bereits seit Jahren zwischen beiden Verfassungsorganen gepflegte Tradition regelmäßiger Treffen fort.
Erstmals findet die Begegnung am Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe statt.


Pressemitteilung Nr. 101/2007 vom 15. Oktober 2007


Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 725/07

Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen
Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er
beantragte, ihn in eine Einrichtung des offenen Vollzugs zu laden. Er befinde sich derzeit in Freiheit und erfülle ausweislich seines
gegenwärtigen Verhaltens die Voraussetzungen für eine Strafverbüßung im offenen Vollzug. Werde er dennoch zunächst in den geschlossenen Vollzug
eingewiesen, verliere er seinen festen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber ihm nur für höchstens vier Wochen offen halten könne. Die
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde lehnte den Antrag ab, da ihr insoweit die Zuständigkeit fehle, und lud den Beschwerdeführer zum
Strafantritt in eine geschlossene Anstalt. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die hiergegen gerichtete Beschwerde
zurück. Der hamburgische Vollstreckungsplan sehe eine unmittelbare Einweisung in den offenen Vollzug nicht vor. Ein Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Die hamburgische Praxis, die Eignung für
den offenen Vollzug erst innerhalb des (geschlossenen) Vollzuges zu überprüfen, sei zur Vermeidung überflüssiger Verlegungen sachgerecht.
Für behördliche Ermessensfehler bestünden keine Anhaltspunkte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat, nachdem ihr die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zugestellt worden war, eine Regelung
getroffen, nach der für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über
eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich
nach der Verlegung zu entscheiden ist.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, der Beschwerdeführer habe zunächst begründete Rügen erhoben. Sie
nahm die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, weil Hamburg mit der zwischenzeitlich erlassenen Regelung ausreichende
Vorkehrungen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers getroffen habe. Angeordnet wurde die Erstattung der
Auslagen des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Hinweis & weitere Erläuterungen


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 99/2007 vom 12. Oktober 2007

Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05

Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman "Esra"
von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die
Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller
Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg:
Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras
Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver
schicksalsergebener Charakter.

Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich
in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten,
das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der
Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die
Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof
bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen
Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der
Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form
eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter
Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Hinweis & weitere Erläuterungen


Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 27. Juli 2007

- 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07 -

Bundesverfassungsgericht verhandelt Verfassungsbeschwerden gegen die
"Online-Durchsuchung" im Verfassungsschutzgesetz NRW

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 10. Oktober 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des
Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Linkspartei.PDS und dreier
Rechtsanwälte. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das am 30.
Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum
nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem
Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis gibt, heimlich auf an das
Internet angeschlossene Computersysteme zuzugreifen (sog.
"Online-Durchsuchung"). Im Einzelnen sind folgende Vorschriften
angegriffen:

--> § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG (Aufklärung des Internets und
"Online-Durchsuchung")
Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei verschiedenen
Arten von Maßnahmen: Zum einen erlaubt sie das Beobachten und Aufklären
des Internets; hierunter fallen in erster Linie die Sichtung und
Teilnahme an der Internet-Kommunikation (z.B. E-Mails, Newsgroups,
Chats, Webseiten). Zum anderen ermächtigt die Norm die
Verfassungsschutzbehörde zum heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme, auch mittels technischer Mittel.
Derartige Zugriffe werden in jüngerer Zeit unter dem Schlagwort
"Online-Durchsuchung" diskutiert. Die Norm spezifiziert nicht näher,
welche Arten von Zugriffen auf informationstechnische Systeme
gesetzlich erlaubt sein sollen. Technisch denkbar und unter
Ermittlungsgesichtspunkten möglicherweise zielführend könnten eventuell
die folgenden Arten von Zugriffen sein: Der einmalige Zugriff auf die
auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten; eine
kontinuierliche Überwachung der gespeicherten Daten, bei der jede
Änderung des Datenbestands mitgeschnitten wird; der Zugriff auf weitere
Funktionen des betroffenen Rechners (etwa Mitverfolgung der
Tastatureingaben, Zugriff auf über das Internet geführte Telefonate).

--> § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigungspflichten)
Danach sind mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene
personenbezogene Daten zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese
Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Benachrichtigung des
Betroffenen unterbleiben.

--> § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontoinhalten)
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und
Finanzunternehmen Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über
Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Auf diese Weise soll
ermöglicht werden, die Finanzierungsströme terroristischer Netzwerke zu
ermitteln.

--> § 7 Abs. 2 VSG (Akustische Wohnraumüberwachung)
Die Norm regelt die Befugnis des Verfassungsschutzes zur akustischen
Wohnraumüberwachung.

--> § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Führung elektronischer Sachakten)
Das Gesetz unterscheidet zwischen Akten der Verfassungsschutzbehörde,
die zu bestimmten Personen geführt werden, und Sachakten über
verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die allerdings auch
personenbezogene Informationen aufgenommen werden können. § 8 Abs. 4
VSG regelt den Zugriff auf personenbezogene Daten, die in Sachakten
enthalten sind. Der angegriffenen Satz 2 bestimmt, dass
personenbezogene Daten in Sachakten bestehen bleiben dürfen, auch wenn
die zu der betreffenden Person geführten Dateien gelöscht worden sind.

--> § 13 VSG (Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien)
Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre Erkenntnisse in
gemeinsamen Dateien nicht nur - wie bereits bisher - mit anderen
Verfassungsschutzbehörden, sondern auch mit weiteren
Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die "Online-Durchsuchung"
(§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG) das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Viele vertrauliche Informationen, die früher in körperlicher Form in
der Wohnung aufbewahrt wurden und damit in den räumlichen Schutzbereich
der Wohnung fielen, würden heute auf dem heimischen Computer
gespeichert und fielen daher ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 13
GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur unter den
Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingeschränkt werden. Die
Online-Durchsuchung werde aber von keiner der dort vorgesehenen
Einschränkungsmöglichkeiten erfasst. Darüber hinaus rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Regelung über die Online-Durchsuchung wahre weder
das Gebot der Normenklarheit noch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG das Beobachten des
Internets vorsehe, verletze die Norm auch das Fernmeldegeheimnis.

Soweit es um die Benachrichtigung des Betroffenen im Anschluss an eine
Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht, sehe § 5 Abs. 3 VSG zu weit
reichende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht vor und sei daher
mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
§ 5 a Abs. 1 VSG, der die Erhebung von Konteninhalten regelt, verstoße
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

§ 7 Abs. 2 VSG entspreche nicht den Vorgaben, die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen
akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Es fehle an
kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung
der gewonnenen Daten.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung
personenbezogener Daten in den Sachakten fehle.

§ 13 VSG schließlich verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen
Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das
Rechtsstaatsprinzip.

Hinweis & weitere Erläuterungen


2007-05-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 58/2007:

"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen die Überwachung
seines Mobilfunkanschlusses"

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde für einen des schweren
Raubes verdächtigen Mandanten als Verteidiger tätig. Im
Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Mandanten, der sich nach
Italien abgesetzt hatte, ordnete das Amtsgericht die Überwachung des
Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers an, um auf diese Weise den
Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln. In der Folgezeit leitete
die Staatsanwaltschaft auch ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Dieses
Verfahren wurde jedoch nach Durchführung verschiedener strafprozessualer
Ermittlungsmaßnahmen (Verlängerung der Telefonüberwachung, Durchsuchung
der Kanzlei- und Wohnräume) eingestellt.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem gegen die erstmalige Anordnung
der Telefonüberwachung Beschwerde ein. Das Landgericht verwarf die
Beschwerde als unbegründet. Zwar trage die Begründung des Amtsgerichts
die erstmalige Überwachungsanordnung nicht, da die Überwachung des
Telefons eines Strafverteidigers nur dann in Betracht komme, wenn er
selbst Beschuldigter einer Katalogtat sei. Dieser Begründungsfehler sei
jedoch geheilt worden, da bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung
der Telefonüberwachung auf Grund der damaligen Beweislage der Verdacht
der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer bestanden habe.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, soweit sie sich gegen die
erstmalige Überwachungsanordnung richtet. Die 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die gerichtlichen
Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem
Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und in seiner Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Hinsichtlich der übrigen, ebenfalls
angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.

Detaillierte Erläuterung


2007-05-23 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 56/2007:
"Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher
und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig"

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete
Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.
Detaillierte Erläuterung



2007-04-04 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 41/2007:

"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft"

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Juli 2006 wegen des
Verdachts des versuchten Mordes mit schwerer Brandstiftung in
Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anklage
erhoben. Im September 2006 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die
Haftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Im Januar 2007
ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg die weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. Die Besonderheiten des
Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange
Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Das ursprüngliche Geständnis
werde von der Verteidigung nicht anerkannt und müsse unabhängig hiervon
nachgeprüft werden. Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei für
die nächste Zeit zu erwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim
Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich. Die
3. Kammer des Zweiten Senats hob den Haftfortdauerbeschluss des
Oberlandesgerichts auf, da er den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit seinem Anspruch auf ein faires
Verfahren verletze. Der Beschluss des Oberlandesgerichts lasse nicht mit
der in Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das Verfahren
nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in verfassungswidriger Weise
verzögert wurde. Das Oberlandesgericht muss unverzüglich erneut in der
Sache entscheiden.

Detaillierte Erläuterung



2007-04-03 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 39/2007:

"Kein Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskammern bei Gewerbetreibenden, die die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle nicht erfuellen"

Detaillierte Erläuterung



2007-03-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 36/2007:
"Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt"

Detaillierte Erläuterung



2007-03-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 35/2007:

"Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort"

Detaillierte Erläuterung



2007-03-29 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht:

"Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschaeftigungsfoerderungsgesetz von 1996 verfassungsgemaess"

Detaillierte Erläuterung



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Staedtische Videoueberwachung eines
Kunstwerks in Regensburg entbehrt
gesetzlicher Grundlage


Eilantrag des ZDF gegen Film-Verbot
weitgehend erfolgreich


Eilantrag gegen Tornado-Einsatz abgelehnt


Gesetzgeber darf die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung für
künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken