Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 54/2008 vom 9. Mai 2008 Beschluss vom 18. April 2008 – 2 BvR 525/08 –
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer
Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest. Das Oberlandesgericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 53/2008 vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08 -
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rauchverbot“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 11. Juni 2008, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten sowie einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden.
Zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das Landesnichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg seit dem 1. August 2007 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter auch in Gaststätten und Diskotheken. Dem Betreiber einer Gaststätte ist allerdings die Möglichkeit eingeräumt, abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist. Für Diskotheken gibt es diese Ausnahmeregelung nicht; insoweit gilt das Rauchverbot ausnahmslos. Die Betreiber der Gaststätte bzw. der Diskothek sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geführten Einrichtungen verantwortlich. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Berliner Nichtraucherschutzgesetz enthält ähnliche Regelungen. Es verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken. Eine Ausnahmeregelung besteht für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten sowie für abgetrennte Nebenräume von Diskotheken, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3262/07 betreibt in Tübingen, die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 402/08 in Berlin eine kleine Einraumgaststätte. Beide Gaststätten werden überwiegend von Stammgästen besucht. Der Anteil der Raucher unter den Gästen liegt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer etwa bei 70 %. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Nichtraucherschutzgesetz von Baden- Württemberg bzw. von Berlin für Einraumgaststätten keine Ausnahmeregelung vom Rauchverbot vorsieht. Sie sehen darin eine Verletzung insbesondere ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 ( Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht). Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Mehrraumgaststätten wirkten wettbewerbsverzerrend zugunsten der großen Betriebe und gefährdeten die wirtschaftliche Existenz von Einraumgaststätten. Da bei diesen eine Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, führe das Rauchverbot im Ergebnis dazu, dass Einraumgaststätten aufgrund des mit dem Rauchverbot einhergehenden Umsatzrückgangs unrentabel würden und geschlossen werden müssten. Ein faktisch absolutes Rauchverbot, das vorhersehbarer Weise dazu führe, dass ein bestimmter zahlenmäßig häufiger Gaststättentypus nicht mehr existenzfähig sei, sei nicht mehr verhältnismäßig. Als weniger stark einschränkendes Mittel, das den widerstreitenden Interessen der Raucher, der Nichtraucher sowie der Gastronomen gerecht werde, komme anstelle eines Rauchverbots eine Kennzeichnungspflicht von Gaststätten, in denen geraucht werden dürfe, in Betracht. Nichtraucher könnten dann vor Betreten der Gaststätte entscheiden, ob sie sich dem Tabakrauch aussetzen wollten oder nicht.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 906/08 wendet sich gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, welches ihr als Diskothekenbetreiberin untersagt, das Rauchen in ihrem Betrieb zu gestatten und darüber hinaus – anders als für Gaststätten – die Einrichtung von Raucherräumen ausschließt. Nach der räumlichen Situation in der Großraumdiskothek der Beschwerdeführerin können ohne weiteres ein oder mehrere Räume als Raucherbereich abgetrennt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle. Es lasse sich durch freiwillige Rauchverbote und den Einsatz moderner Entlüftungssysteme ein ausreichender Gesundheitsschutz in der Diskothek erzielen. Als weniger einschneidendes Mittel komme auch die Einrichtung von Raucherräumen in der Diskothek in Betracht. Das absolute Rauchverbot verletze darüber hinaus den Grundsatz des Übermaßverbots. Jedenfalls in Diskotheken, die nur Erwachsene einließen, sei die Schaffung separater Raucherräume vorzuziehen. Die Regelung verletze außerdem den Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu Gaststättenbetreibern schlechter behandelt, weil für Gaststätten die Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten. Betreiber von Festzelten, in denen häufig Tanzveranstaltungen abgehalten würden, würden gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen, während für Diskothekenbetreiber besonders strenge Vorgaben gelten. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht ersichtlich.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an Herrn Oberamtsrat Kambeitz Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefon: 0721/9101-400 Fax: 0721 9101-461 Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 11. Juni 2008 Akkreditierung Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 6. Juni 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden. Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Allgemeines Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet. Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Foto- und Fernsehaufnahmen 1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen. Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. 2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten. Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne. 3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung. Fahrzeuge der Fernsehteams Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf. Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich. Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Aufbau von Studios Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008 Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03 –
Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen über der Türkei bedurfte der Zustimmung des Bundestags
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS- Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 4 vom 21. Januar 2008)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf. Die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bildet danach die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen. Der Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zustimmen. Die Konkretisierung des Vertrags, die Ausfüllung des mit ihm niedergelegten Integrationsprogramms ist dagegen Aufgabe der Bundesregierung. Die deutsche Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt damit ganz überwiegend in den Händen der Bundesregierung.
2. Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung schließt aber nicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber zu befinden hat, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso bedeutsamer, dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt insoweit ein wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik dar. Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen. Wenn und soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestags in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung. Der Parlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.
3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom Bundesverfassungsgericht nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung hier nicht eröffnet. 4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum 17 April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. Die eingesetzten AWACS- Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das Bündnisgebiet der NATO. Die Überwachung des türkischen Luftraums hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak. Auf eine solche Auseinandersetzung hatte sich die NATO spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im Irak allgemein erwartet wurde. Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. Es lagen vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung zu erwarten war. Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Spätestens mit den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln hing die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der Irak einen Angriff auf die Türkei unternehmen würde.
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Pressemitteilung Nr. 24/2008 vom 4. März 2008
Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.
Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein
Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung. Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem
Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.
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Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 15. Februar 2008 Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Oktober 2006 wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Von Mai bis Ende des Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht durchgeführt. Vier weitere Fortsetzungstermine sollen im Januar und Februar 2008 stattfinden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzen. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände für die weiträumige - einer Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr entsprechende - Terminierung verantwortlich sind und ob diese die aufgezeigten Verfahrensverzögerungen rechtfertigen können. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Landgericht ist auf das Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort eingegangen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage zwar aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse der konkreten Verfahrensabläufe. Es prüft nicht hinreichend, ob angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des seit Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2007 bereits verstrichenen Zeitraums die Terminierungsdichte noch angemessen ist. Der Hinweis auf die bis Oktober 2007 durchgeführten 20 Hauptverhandlungstermine allein genügt nicht, zumal dies einer Terminierungsdichte von weniger als einem Verhandlungstag pro Woche entspricht. Die Terminierungsdichte nimmt gegen Jahresende sogar noch ab. Es wird nicht dargelegt, weshalb nicht an mehreren Wochentagen verhandelt wurde, um das Verfahren zeitgerecht abzuschließen. Bei umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als durchschnittlich nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemesse Zeit zum Zwecke des Urlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur nicht grundsätzlich entgegen. Das Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird.
Soweit für die geringe Terminierungsdichte von der Verteidigung geltend gemachte Terminskollisionen eine Rolle gespielt haben sollten, entlastet dies die Strafkammer nicht von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung. Denn zum einen können derartige Terminskollisionen bei einer vorausschauenden Terminsplanung weitgehend vermieden werden. Zum anderen darf die Strafkammer nicht ausnahmslos auf Terminskollisionen der Verteidiger Rücksicht nehmen. Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger verpflichtet werden können, andere Termine zu verschieben.
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Pressemitteilung Nr. 10/2008 vom 7. Februar 2008 Beschluss vom 21. Januar 2008 – 2 BvR 1219/07 –
Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis
Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.
Die Verfassungsbeschwerde der Ärztin war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin und das Datum des Arzttermins aufgedruckt sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür zukommt, dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu Unrecht als gänzlich entwertet angesehen. In diese Wertung hat es die nahe liegende Überlegung, die Uhrzeit könne aufgrund eines technischen Fehlers falsch wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es auch nicht bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung regelmäßig keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet waren.
Im Ergebnis kann damit die Frage offen bleiben, ob der Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin angeordnet war.
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Pressemitteilung Nr. 11/2008 vom 30. Januar 2008
Zuständigkeit in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" geklärt
Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss ("6er-Ausschuss") hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer ("Massenverfassungsbeschwerde"). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 9/2008 vom 29. Januar 2008
Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 –
Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig
Am 19. März 2007 begann vor dem Landgericht Münster die Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die Rekruten in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete der Vorsitzende der Strafkammer den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an. Auf Antrag des ZDF gab die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2007 dem Vorsitzenden im Wege der Eilanordnung auf, dem Fernsehteam des ZDF die Anfertigung von Aufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen im Sitzungssaal zu gewährleisten. Soweit es an einem Einverständnis der Angeklagten mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses fehle, sei eine Anonymisierung ihrer Gesichter sicherzustellen (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2007 vom 16. März 2007).
Auch die Verfassungsbeschwerde des ZDF hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Anordnung des Strafkammervorsitzenden die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der undfunkfreiheit verletzt. Die Entscheidung ist mit 6 : 1 Stimmen ergangen.
Hinweis & weitere Erläuterungen
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 106/2007 vom 2. November 200
Besuch der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht
Auf Einladung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier, besucht die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gemeinsam mit dem Bundeskabinett am 7. November 2007 das Bundesverfassungsgericht.
Der Besuch setzt die bereits seit Jahren zwischen beiden Verfassungsorganen gepflegte Tradition regelmäßiger Treffen fort.
Erstmals findet die Begegnung am Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe statt.
Pressemitteilung Nr. 101/2007 vom 15. Oktober 2007
Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 725/07 –
Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er beantragte, ihn in eine Einrichtung des offenen Vollzugs zu laden. Er befinde sich derzeit in Freiheit und erfülle ausweislich seines gegenwärtigen Verhaltens die Voraussetzungen für eine Strafverbüßung im offenen Vollzug. Werde er dennoch zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen, verliere er seinen festen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber ihm nur für höchstens vier Wochen offen halten könne. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde lehnte den Antrag ab, da ihr insoweit die Zuständigkeit fehle, und lud den Beschwerdeführer zum Strafantritt in eine geschlossene Anstalt. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der hamburgische Vollstreckungsplan sehe eine unmittelbare Einweisung in den offenen Vollzug nicht vor. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Die hamburgische Praxis, die Eignung für den offenen Vollzug erst innerhalb des (geschlossenen) Vollzuges zu überprüfen, sei zur Vermeidung überflüssiger Verlegungen sachgerecht. Für behördliche Ermessensfehler bestünden keine Anhaltspunkte. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat, nachdem ihr die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zugestellt worden war, eine Regelung getroffen, nach der für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, der Beschwerdeführer habe zunächst begründete Rügen erhoben. Sie nahm die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, weil Hamburg mit der zwischenzeitlich erlassenen Regelung ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers getroffen habe. Angeordnet wurde die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Hinweis & weitere Erläuterungen
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 99/2007 vom 12. Oktober 2007 Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 –
Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen
Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman "Esra" von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg: Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver schicksalsergebener Charakter.
Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Hinweis & weitere Erläuterungen
Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 27. Juli 2007
- 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07 -
Bundesverfassungsgericht verhandelt Verfassungsbeschwerden gegen die "Online-Durchsuchung" im Verfassungsschutzgesetz NRW
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 10. Oktober 2007, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Linkspartei.PDS und dreier Rechtsanwälte. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das am 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis gibt, heimlich auf an das Internet angeschlossene Computersysteme zuzugreifen (sog. "Online-Durchsuchung"). Im Einzelnen sind folgende Vorschriften angegriffen:
--> § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG (Aufklärung des Internets und "Online-Durchsuchung") Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Zum einen erlaubt sie das Beobachten und Aufklären des Internets; hierunter fallen in erster Linie die Sichtung und Teilnahme an der Internet-Kommunikation (z.B. E-Mails, Newsgroups, Chats, Webseiten). Zum anderen ermächtigt die Norm die Verfassungsschutzbehörde zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, auch mittels technischer Mittel. Derartige Zugriffe werden in jüngerer Zeit unter dem Schlagwort "Online-Durchsuchung" diskutiert. Die Norm spezifiziert nicht näher, welche Arten von Zugriffen auf informationstechnische Systeme gesetzlich erlaubt sein sollen. Technisch denkbar und unter Ermittlungsgesichtspunkten möglicherweise zielführend könnten eventuell die folgenden Arten von Zugriffen sein: Der einmalige Zugriff auf die auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten; eine kontinuierliche Überwachung der gespeicherten Daten, bei der jede Änderung des Datenbestands mitgeschnitten wird; der Zugriff auf weitere Funktionen des betroffenen Rechners (etwa Mitverfolgung der Tastatureingaben, Zugriff auf über das Internet geführte Telefonate).
--> § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigungspflichten) Danach sind mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Benachrichtigung des Betroffenen unterbleiben.
--> § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontoinhalten) Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, die Finanzierungsströme terroristischer Netzwerke zu ermitteln.
--> § 7 Abs. 2 VSG (Akustische Wohnraumüberwachung) Die Norm regelt die Befugnis des Verfassungsschutzes zur akustischen Wohnraumüberwachung.
--> § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Führung elektronischer Sachakten) Das Gesetz unterscheidet zwischen Akten der Verfassungsschutzbehörde, die zu bestimmten Personen geführt werden, und Sachakten über verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die allerdings auch personenbezogene Informationen aufgenommen werden können. § 8 Abs. 4 VSG regelt den Zugriff auf personenbezogene Daten, die in Sachakten enthalten sind. Der angegriffenen Satz 2 bestimmt, dass personenbezogene Daten in Sachakten bestehen bleiben dürfen, auch wenn die zu der betreffenden Person geführten Dateien gelöscht worden sind.
--> § 13 VSG (Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien) Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre Erkenntnisse in gemeinsamen Dateien nicht nur - wie bereits bisher - mit anderen Verfassungsschutzbehörden, sondern auch mit weiteren Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die "Online-Durchsuchung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG) das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Viele vertrauliche Informationen, die früher in körperlicher Form in der Wohnung aufbewahrt wurden und damit in den räumlichen Schutzbereich der Wohnung fielen, würden heute auf dem heimischen Computer gespeichert und fielen daher ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingeschränkt werden. Die Online-Durchsuchung werde aber von keiner der dort vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten erfasst. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung über die Online-Durchsuchung wahre weder das Gebot der Normenklarheit noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG das Beobachten des Internets vorsehe, verletze die Norm auch das Fernmeldegeheimnis.
Soweit es um die Benachrichtigung des Betroffenen im Anschluss an eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht, sehe § 5 Abs. 3 VSG zu weit reichende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht vor und sei daher mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. § 5 a Abs. 1 VSG, der die Erhebung von Konteninhalten regelt, verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
§ 7 Abs. 2 VSG entspreche nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Es fehle an kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung der gewonnenen Daten.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung personenbezogener Daten in den Sachakten fehle.
§ 13 VSG schließlich verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Hinweis & weitere Erläuterungen
2007-05-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 58/2007:
"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen die Überwachung
seines Mobilfunkanschlusses"
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde für einen des schweren Raubes verdächtigen Mandanten als Verteidiger tätig. Im Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Mandanten, der sich nach Italien abgesetzt hatte, ordnete das Amtsgericht die Überwachung des Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers an, um auf diese Weise den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln. In der Folgezeit leitete die Staatsanwaltschaft auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Dieses Verfahren wurde jedoch nach Durchführung verschiedener strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (Verlängerung der Telefonüberwachung, Durchsuchung der Kanzlei- und Wohnräume) eingestellt.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem gegen die erstmalige Anordnung der Telefonüberwachung Beschwerde ein. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Zwar trage die Begründung des Amtsgerichts die erstmalige Überwachungsanordnung nicht, da die Überwachung des Telefons eines Strafverteidigers nur dann in Betracht komme, wenn er selbst Beschuldigter einer Katalogtat sei. Dieser Begründungsfehler sei jedoch geheilt worden, da bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Telefonüberwachung auf Grund der damaligen Beweislage der Verdacht der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer bestanden habe.
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, soweit sie sich gegen die erstmalige Überwachungsanordnung richtet. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die gerichtlichen Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Hinsichtlich der übrigen, ebenfalls angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Detaillierte Erläuterung
2007-05-23 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 56/2007:
"Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher
und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig"
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung.
Detaillierte Erläuterung
2007-04-04 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 41/2007:
"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft"
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Juli 2006 wegen des Verdachts des versuchten Mordes mit schwerer Brandstiftung in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anklage erhoben. Im September 2006 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Im Januar 2007 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. Die Besonderheiten des Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Das ursprüngliche Geständnis werde von der Verteidigung nicht anerkannt und müsse unabhängig hiervon nachgeprüft werden. Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei für die nächste Zeit zu erwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen seien.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts auf, da er den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Der Beschluss des Oberlandesgerichts lasse nicht mit der in Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in verfassungswidriger Weise verzögert wurde. Das Oberlandesgericht muss unverzüglich erneut in der Sache entscheiden.
Detaillierte Erläuterung
2007-04-03 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 39/2007:
"Kein Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskammern bei Gewerbetreibenden, die die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle nicht erfuellen"
Detaillierte Erläuterung
2007-03-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 36/2007:
"Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt"
Detaillierte Erläuterung
2007-03-30 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 35/2007:
"Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort"
Detaillierte Erläuterung
2007-03-29 Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht:
"Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschaeftigungsfoerderungsgesetz von 1996 verfassungsgemaess"
Detaillierte Erläuterung
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Staedtische Videoueberwachung eines
Kunstwerks in Regensburg entbehrt
gesetzlicher Grundlage
Eilantrag des ZDF gegen Film-Verbot
weitgehend erfolgreich
Eilantrag gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Gesetzgeber darf die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung für
künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken
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